§1 GELTUNGSBEREICH
AGB für Behandlungen
§1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Maya House of Beauty gelten
ausschließlich die nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Diese
Bedingungen betreffen alle Verträge, Angebote und Dienstleistungen, die zwischen Maya
House of Beauty und dem Kunden zustande kommen. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt.
§2 LEISTUNGEN
Bei Maya House of Beauty werden Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen
am Kunden ausgeführt.
§3 TERMINE
Die Dienstleistungen erfolgen auf Terminbasis. Den Kunden werden nach Angabe der vom
Kunden gewünschten Dienstleistungen Termine angeboten. Diese werden dann fest mit
Datum, Uhrzeit und den
gewünschten Dienstleistungen reserviert. Die Reservierung kann persönlich, telefonisch,
oder online per Chat geschehen. Sobald der Termin reserviert wurde, entsteht ein
Dienstleistungsvertrag.
Termine können, mit einer Frist von 48 Stunden im Voraus, ohne anfallende Zusatzkosten
verschoben, oder abgesagt werden.
Dies muss telefonisch oder schriftlich geschehen. Sollte der Kunde unentschuldigt fehlen,
oder nicht mindestens 48 Stunden vorher absagen und sollte der Termin deshalb nicht
stattfinden, ist Maya House of Beauty gemäß §615 BGB berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und Folgendes in Rechnung zu stellen:
• Bei nicht Erscheinen, oder Stornierung unter 48h vor der gebuchten Behandlungen,
fällt eine Ausfallgebühr in Höhe von 100% der gebuchten Leistungen an
Es besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf Ersatzleistungen. Bereits geleistete
Zahlungen können nicht verrechnet oder rückerstattet werden.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Sollte Maya House of Beauty einen Termin verschieben müssen, so wird der Kunde so
früh wie möglich hierüber informiert. Der Kunde kann dann entweder neuen Termin
vereinbaren oder den Termin kostenfrei stornieren. Sollte der Kunde den Termin bereits
angezahlt oder komplett bezahlt haben werden in diesem Fall sämtliche Gelder für nicht in
Anspruch genommene Dienstleistungen an den Kunden zurückgezahlt. Maya House of
Beauty ist bemüht, die einzelnen Termine so zu planen, dass der jeweilige Termin
pünktlich begonnen werden kann. Aufgrund nicht absehbarer Ereignisse kann es jedoch
vorkommen, dass dem Kunden Wartezeiten entstehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz
kann daraus nicht hergeleitet werden.
§4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Preise für die angebotenen Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweils aktuellen
Preisliste und werden bei telefonischer Bestellung, in der Regel vorab, mitgeteilt. Die
Rechnungsbeträge sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, vor
Leistungserfüllung fällig und in bar, per Überweisung,Kartenzahlung vor Ort oder per
PayPal zu bezahlen.
§5 GUTSCHEINE
Kunden können Gutscheine erwerben. Bezahlte Gutscheine können wie Bargeld für die
Bezahlung sämtlicher Dienstleistungen eingelöst werden.
§6 MINDERJÄHRIGE KUNDEN
An Kunden unter 16 Jahren können Dienstleistungen, nur mit schriftlichem Einverständnis
der Erziehungsberechtigten, durchgeführt werden.
§7 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE
Zeigt sich ein Mangel, so hat der Kunden, diesen unverzüglich mitzuteilen. Als
unverzüglich gilt es nur, wenn die Anzeige in schriftlicher Form, spätestens innerhalb von 3
Tagen nach Erbringung der Dienstleistung, erfolgt. In diesem Fall besteht ein
Nachbesserungsanspruch, andernfalls besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Im Übrigen richtet sich der Gewährleistungsanspruch des Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Bietet Maya House of Beauty nach erfolgter Reklamation eine Nachbesserung an und wird
diese vom Kunden abgelehnt, so verzichtet der Kunde mit der Ablehnung gleichzeitig auf
jegliche Ansprüche bezüglich Gewährleistung, Nachbesserung oder Rückzahlung.
Vereinbart der Kunde auf ein Nachbesserungsangebot nicht innerhalb von 48 Stunden
einen Termin, so gilt dies ebenfalls als Ablehnung der Nachbesserung. Keine
Mängelansprüche bestehen, sofern es sich nur um unerhebliche Abweichungen von der
vereinbarten Leistung oder Beschaffenheit handelt, oder wenn die Abweichungen auf
fehlerhaftes Verhalten seitens des Kunden zurückzuführen sind. Nachlässige Behandlung
mit nicht geeigneten hautkosmetischen Pflegemitteln, oder die nicht Einhaltung der
Pflegehinweise nach der Behandlung durch den Kunden, führt ebenfalls zum Verlust von
jeglichen Gewährleistungsansprüchen seitens des Kunden.
Werden vom Kunden selbst, oder von Dritten, nach der Behandlung Änderungen der
behandelten Stellen vorgenommen, führt dies ebenfalls zum Verlust von jeglichen
Gewährleistungsansprüchen, seitens des Kunden, und das Nachbesserungsrecht entfällt
ebenfalls.
§8 PERSÖNLICHE ANGABEN
Der Kunde versichert, alle persönlichen Daten und Informationen, die relevant für die
professionelle Durchführung der Dienstleistung sind, an Maya House of Beauty , vor der
Behandlung, weiterzugeben.
Diese Daten werden in elektronischer oder schriftlicher Form in einer Kundendatei
gespeichert und nur für den Zweck der zu erbringenden Dienstleistung, oder zu eigenen
Werbezwecken unter Berücksichtigung der Datenschutzklausel eingesetzt. Die Daten
werden nicht an Dritte oder außenstehende Personen ohne schriftliche Einwilligung des
Kunden weitergeleitet.
§9 HAFTUNG
Maya House of Beauty übernimmt keine Haftung für Garderobe, Taschen, Gepäckstücke
und Wertgegenstände des Kunden. Gleiches gilt für evtl. Unverträglichkeiten und
Allergien, ob bekannt oder unbekannt. Haftungsausschluss besteht für die vom Kunden
ausdrücklich gewünschten hautkosmetischen Behandlungen. Es besteht keine Haftung für
von Maya House of Beauty nicht zu vertretenden Umständen, z. B. Krankheit oder höhere
Gewalt, wie Stromausfall und dergleichen, die der Erfüllung eines Kundenauftrages
teilweise oder ganz Entgegenstehen.
§10 BESCHÄDIGUNGEN
Maya House of Beauty hat das Recht für alle vom Kunden verursachten Beschädigungen
Schadensersatz zu verlangen.
§11 Datenschutz, Markenschutz und Bilder
Der Kunde versichert, alle persönlichen Daten und Informationen, die relevant für die
professionelle Behandlung der geforderten Dienstleistung sind, an Maya House of Beauty
weiterzugeben.
Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertrags
erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert und nur für den Zweck der zu
erbringenden Dienstleistung eingesetzt und gespeichert werden. Der Kunde stimmt der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden von Maya House of Beauty
vertraulich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) behandelt. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder in Ausnahmefällen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Kunden.
Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
zu widerrufen. Maya House of Beauty ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der
personenbezogenen Daten des Kunden verpflichtet.
Die verwendeten Marken und Bilder sind geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis von
Maya House of Beauty anderweitig verwandt werden. Für die bei einer Behandlung
aufgenommenen Bilder steht Maya House of Beauty das Copyright, ohne weitere
Einwilligung des Kunden, zu.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die rechtmäßig ist und dem Sinngehalt der
nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf Verträge über Schulungen
zwischen Frau Shadi Alleabaei, Inhaberin der Maya Akademie als Auftragnehmerin und
dem/der Auftraggeber/in (im Folgenden: Auftraggeber) Anwendung. Die Angebote über
Schulungen und die nachfolgenden Bestimmungen richten sich ausschließlich an
Unternehmer, § 14 BGB.
(2) Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierzu zählen auch
Personen, welche das betreffende Geschäft zur Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Existenzgründer).
(3) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber
gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten werden nicht anerkannt,
es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Vertragsparteien sind Frau Shadi Alleabaei, Inh. der Firma Maya Akademie als
Auftragnehmerin und der Auftraggeber, welcher sich aus der Anmeldung zur jeweils
gewählten Schulung ergibt.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt zertifizierte Schulungsleistungen in den Bereichen der
Wimpernverlängerung, Wimpern -und Augenbrauenlifting, Microneedling und Aquafacial
nach näherer Maßgabe von § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei den Leistungen der Auftragnehmerin handelt es sich um Dienstleistungen gemäß
§§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.
(4) Der Vertrag über die jeweilige Schulung kommt durch Angebot und Annahme zustande,
§§ 145, 147 BGB. Die auf der Website der Auftragnehmerin angebotenen Schulungen
stellen jeweils verbindliche Angebote dar, welche der Auftraggeber durch die Anmeldung
zu den gewünschten Schulungen der Auftragnehmerin gegenüber persönlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, Online (z.B. WhatsApp, Instagram usw.), oder mittels des auf der
Website der Auftragnehmerin befindlichen Kontaktformulars verbindlich annimmt. Der
Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der
Auftragnehmerin zustande.
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen, welche sich aus der Beschreibung der
jeweils gebuchten Schulung auf der Website der Auftragnehmerin ergeben.
(2) Die Teilnehmerzahl pro Einheit ist begrenzt. Die Auftragnehmerin legt die
Teilnehmerzahl pro Einheit jeweils individuell nach ihrem Ermessen fest.
(3) Darüber hinaus erbringt die Auftragnehmerin die folgenden Leistungen:
a) Bereitstellen der Schulungsunterlagen
b) Beantworten von Fragen zu den Schulungsinhalten via E-Mail, Chat und Lernplattform
c) unbegrenzte intensive Nachbetreuung.
d) Prüfung und Bewertung der jeweils abgelieferten Arbeiten nach bestem Wissen und
Gewissen
e) Startersets für alle angebotenen Schulungen.
(4) Die Auftragnehmerin stellt zur Durchführung praktischer und theoretischer Übungen
Papier und Übungsmaterial zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, dem Auftraggeber ein Modell zur Durchführung praktischer Übungen auf
menschlicher Haut zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sein eigenes
Modell mitzubringen.
(5) Reichen die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Auftraggebers
nach der Einschätzung des Schulungspersonals für die Arbeit im menschlichen Gesicht
noch nicht aus, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihm die Arbeit am menschlichen Modell
zu verwehren.
(6) Die Zertifizierung erfolgt durch die Auftragnehmerin nach erfolgreichem Abschluss der
jeweiligen Schulung. Die jeweilige Schulung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der
Auftraggeber an der Schulung in dem vereinbarten Umfang teilgenommen und die in der
jeweiligen Schulung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten in dem für
die Zertifizierung erforderlichen Maß erworben hat, was von der Auftragnehmerin nach
bestem Wissen und Gewissen anhand der vom Auftraggeber abgelieferten Arbeiten
geprüft und bewertet wird.
(7) Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Schulungsunterlagen sind in der Sprache
der Schulung auszuhändigen. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe
ist zulässig.
§ 4 Personal der Auftragnehmerin und Unterauftragnehmer
(1) Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung
einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur
Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit die Auftragnehmerin
dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung
einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der
namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten
Personen besteht nicht.
(2) Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen
unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit
von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des
Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um
eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
(3) Die Auftragnehmerin kann ihre Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen.
Die Auftragnehmerin wird die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so
ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
§ 5 Termine und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Sämtliche Schulungen werden ausschließlich auf Terminbasis angeboten. Die
zwischen den Parteien vereinbarten Termine sind verbindlich.
(2) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen, insbesondere
die vereinbarten Schulungstermine wahrnehmen. Bei der Terminfindung wird der
Auftraggeber mitwirken, indem er selbst Terminvorschläge macht oder auf die seitens der
Auftragnehmerin angebotenen Termine hin rechtzeitig und maximal 7 Tage nach
Terminangebot mitteilt, ob er diese wahrnehmen kann oder nicht. Über die ausdrücklich
genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen
erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin
erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere
a) der Auftragnehmerin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) im Falle einer Online-Schulung die zur Teilnahme an der Schulung erforderlichen
technischen Mittel, Geräte, Netzwerke und Verbindungen vorzuhalten
c) die Anweisungen des Schulungspersonals unbedingt und ausnahmslos zu befolgen.
d) das zur praktischen Arbeit zur Verfügung gestellte Material, insbesondere das jeweilige
Modell mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln.
(3) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung
nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert die Auftragnehmerin diese Leistungen beim
Auftraggeber unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen an. Die
Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich auf aus ihrer Sicht unzureichende
Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(4) Sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,
erbringt der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
(5) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und
nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm
geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies
Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Auftragnehmerin hat, ist die
Auftragnehmerin von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die
entsprechenden Leistungsfristen der Auftragnehmerin verschieben sich um einen
angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird die Auftragnehmerin
von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Der Auftragnehmerin entstehende Mehraufwände
werden unbeschadet weiterer Rechte der Auftragnehmerin auf der Grundlage der
vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
(6) Verletzt der Auftraggeber die in (2) genannten Pflichten, ist er zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(7) Falls der Auftraggeber die Schulung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
antreten kann, darf diese einmalig innerhalb von drei Monaten ab Wegfall des
Hinderungsgrundes nachgeholt werden. Der Auftraggeber hat sich zur Bestimmung eines
Nachholtermins mit der Auftragnehmerin in Verbindung zu setzen. Nach Ablauf von drei
Monaten ab Wegfall des Hinderungsgrundes verfällt der Anspruch des Auftraggebers auf
die Leistung der Auftragnehmerin. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug
finden Anwendung.
(8) Wurde die Schulung ohne festen Termin gebucht, kann diese innerhalb von zwei
Monaten nach Fälligkeit und Bezahlung der Gesamtvergütung begonnen werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen der Auftragnehmerin werden nach der jeweils auf der Website der
Auftragnehmerin angegebenen Gebühr für die jeweils ausgewählte Schulung pauschal
vergütet. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Findet die Schulung in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin statt, zählen hierzu
auch die Kosten für die Verpflegung der Auftraggeber. Die Bereitstellung des
Schulungsmaterials wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
(3) Der Auftraggeber kann mit der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss auf seinen
Wunsch eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Diese bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform, wobei diese auch durch eine strengere Form gewahrt wird. Auf
den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hat der Auftraggeber keinen Anspruch.
(4) Im Falle einer Überweisung ist der Eingang auf dem Konto der Auftragnehmerin für die
Einhaltung der Zahlungsfrist maßgeblich. Der Restbetrag der Vergütung ist spätestens
zum jeweils vereinbarten Schulungstermin fällig, es sei denn es liegt eine anderslautende
ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung, insbesondere eine
Ratenzahlungsvereinbarung, vor; in diesem Fall bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser
Vereinbarung.
(5) Erfolgte bei bereits gebuchter Schulung noch keine Terminvereinbarung, wird die
Gesamtvergütung spätestens zwei Monate nach Vertragsschluss und Erhalt der Rechnung
fällig.
(6) Solange der Auftraggeber sich mit einer fälligen (Teil-)Zahlung in Verzug befindet, ist
die Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht befreit. Fristen für die Leistungserbringung
durch die Auftragnehmerin beginnen in diesem Fall nicht zu laufen. Der Verzug endet erst
mit vollständigem Ausgleich der offenen (Teil-)Zahlung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der
Verzugsbeendigung ist der Eingang der (Teil-)Zahlung auf dem Konto der Auftragnehmerin
bzw. der Zeitpunkt der Barzahlung.
(7) Befindet sich der Auftraggeber im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit mehr als
zwei fälligen Raten oder mit zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, wird der
sodann noch offene Restbetrag sofort insgesamt zur Zahlung fällig.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, wie in § 2 Abs. 4 beschrieben
zustande. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. Die
ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den
gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte
Leistungen sind zu vergüten.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu
kündigen, wenn sich der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit zwei fälligen,
aufeinanderfolgenden Raten in Verzug befindet und zuvor erfolglos abgemahnt wurde.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu
kündigen, wenn der Auftraggeber trotz vorheriger Abmahnung
a) schuldhaft Vertragspflichten verletzt
b) schuldhaft gegen die AGB verstößt
c) Anweisungen des Schulungspersonals trotz Abmahnung nicht befolgt
(5) Die Auftragnehmerin ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
der Auftraggeber eine vorsätzliche Straftat gegenüber dem Schulungspersonal begeht.
(6) Wird die Kündigung der einen Vertragspartei durch vertragswidriges Verhalten der
anderen Vertragspartei veranlasst, so ist diese zum Ersatz des durch die Aufhebung des
Schulungsvertrags entstehenden Schadens, insbesondere des Verdienstausfalls,
verpflichtet.
(7) Bricht der Auftraggeber die Schulung vorzeitig ab oder kündigt er, ohne hierzu
gesetzlich berechtigt zu sein, finden die gesetzlichen Regelungen über den
Annahmeverzug Anwendung.
§9 Rücktritt durch den Kunden vor Schulungsbeginn:
(1) Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn der Schulung von dem Vertrag unter den
angegebenen Voraussetzungen zurücktreten.
a) Rücktritt ab 30 Tage vor Schulungsbeginn: 20% des Schulungspreises
b) Rücktritt ab 14 Tage vor Schulungsbeginn: 60% des Schulungspreises
c) Rücktritt ab 5 Tage vor Schulungsbeginn: 100% des Schulungspreises
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt
hiervon unberührt
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. mit Zahlung der Vergütung
entsprechend der zwischen den Parteien geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung
erhält der Auftraggeber an den Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches,
räumlich und zeitlich auf die Durchführung der Schulung beschränktes Recht, die
Schulungsunterlagen für die Teilnahme an der Schulung zu nutzen.
(2) Die Schulungsunterlagen stehen im Eigentum der Auftragnehmerin.
(3) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst nicht das Recht, Abänderungen,
Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene
interne Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Speicherung und Vervielfältigung nicht
berechtigt.
(4) Der Auftraggeber hat kein Nutzungsrecht an den Werbetexten, Anzeigen, Bildern,
anderen Texten, Einwilligungserklärungen, Schulungsinhalten und sonstigem geistigem
Eigentum der Auftragnehmerin. Die Vervielfältigung und/oder Weitergabe des in S. 1
dieses Absatzes benannten geistigen Eigentums der Auftragnehmerin ist dem
Auftraggeber untersagt.
(5) Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
(6) Bei Verletzungen der Bestimmungen des § 9, behält sich die Auftragnehmerin vor,
Strafanzeige gegen den Auftraggeber zu erstatten und entsprechend Strafantrag zu
stellen.
(7) Der Auftraggeber ist zum Ersatz des durch die Verletzung der Bestimmungen des § 9
entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 11 Leistungsstörungen
(1) Die Auftragnehmerin behält ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn sie für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch höhere Gewalt oder einen in ihrer Person
liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Leistungserbringung verhindert wird. Die
Auftragnehmerin muss sich in diesem Fall den Betrag anrechnen lassen, welcher ihr für
die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(2) Im Falle des Abs. 1 werden zwischen den Vertragsparteien Ersatztermine vereinbart.
Ist die Vereinbarung eines Ersatztermins nicht möglich und hat diesen Umstand weder die
Auftragnehmerin, noch der Auftraggeber zu vertreten, wird die Auftragnehmerin von ihrer
Leistungspflicht frei. Die Auftragnehmerin behält in diesem Fall ihren Anspruch auf einen
ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Soweit die
Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wird dem Auftraggeber die im Voraus
bezahlte (Teil-)Vergütung erstattet.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich
zu kündigen soweit sie die für die Durchführung der jeweiligen Schulung erforderliche
Ware trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unverschuldet
nicht erhält. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht
rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten bzw.
kündigen will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht
infolge der Information der Auftragnehmerin ein Rücktrittsrecht zu. Die Rückabwicklung
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern es sich um die
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung der
Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden
Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen
Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses
Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils
anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln.
Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt
behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt,
mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang
mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die
Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen
bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene
Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger
überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern
gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung
vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche
Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen
der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die
Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine
Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß
gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein
bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne
Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der
Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche
vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei
herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die
eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im
Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags
sowie für einen Zeitraum von (Anzahl)20 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen,
Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung
entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur
Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit
hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt
werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze
einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien
vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten
im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO24 abschließen.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern
die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.
(3) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland, so ist der Sitz der Auftragnehmerin nicht-ausschließlicher Gerichtsstand.
Verlegt der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach
Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist
Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftraggeber der Sitz der Auftragnehmerin. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für
das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von
Zahlungsansprüchen.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrags müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,
soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Schriftform wird
insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit
in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich
möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie
vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten.
Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.